Das amtliche Kennzeichen

Obacht bei Veränderungen!

28.03.2022 14:27 Uhr

Text und Fotos: Tom Bauer

3D-Kennzeichen, Magnetschilder ... Beim amtlichen Kennzeichen gibt es allerhand zu beachten. Was erlaubt ist und was nicht, erklären wir euch.

Gemäß der in Deutschland geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Klingt kompliziert, ist aber ganz einfach: Die sogenannten „Zeichen der Zulassung" sind am Pkw gestempelte, amtliche Kennzeichen.

Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu. Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer. Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer waren in der Vergangenheit durch einen Bindestrich getrennt. Jetzt befinden sich dazwischen die Zulassungs- und HU-Plakette. Die Erkennungsnummer darf aus maximal zwei Buchstaben und vier Ziffern bestehen.

Im Rahmen der Zulassung werden die Kennzeichen von der Zulassungsstelle abgestempelt. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, sowie die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde. Die Stempelplakette muss so beschaffen und angebracht sein, dass sie beim Entfernen zerstört wird.

Foto: Tom Bauer

Die allgemeinen Kennzeichen bestehen aus einer schwarzen Beschriftung auf weißem Grund und haben einen schwarzen Rahmen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und der DIN-Norm 74069 entsprechen.

Die Kennzeichenschilder dürfen weder spiegeln noch verdeckt oder verschmutzt sein. Sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein. Die Abschlussscheibe von selbstleuchtenden Kennzeichen ist zulässig, wenn diese Kennzeichen geprüft und genehmigt sind.

Foto: Tom Bauer

Anbringung von amtlichen Kennzeichen

Kennzeichen müssen vorn und hinten fest am Fahrzeug angebracht sein. Mehr sieht die FZV hierzu nicht vor. „Fest" ist nirgendwo eindeutig definiert. In jedem Fall zulässig ist die direkte Montage am Fahrzeug mittels Schrauben, was heute vermutlich die wenigsten von euch tun würden. Im Handel erhältliche Kennzeichenrahmen/-halter erfüllen die Anforderung „fest" in der Regel auch. Zudem besteht die Möglichkeit der Montage mittels Klettsystemen oder Magneten. Diese werden immer wieder kontrovers diskutiert, und die Meinungen reichen von zulässig über geduldet bis hin zu unzulässig. Am Ende müssen Kennzeichenschilder gegen eine schnelle und leichte Entnahme ausreichend gesichert sein. Vor allem aber dürfen sie während einer Fahrt nicht verloren gehen. Klett- und Magnetsysteme der namhaften Hersteller erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel, sodass nichts gegen deren Verwendung spricht. Sind die Kennzeichen nur mit nicht unerheblichem Kraftaufwand vom Fahrzeug zu lösen, dann gelten sie auch als „fest". Früher war dies so geregelt, dass das Entfernen der Kennzeichen nur mit Werkzeugen möglich sein durfte. Davon ist in den einschlägigen Vorschriften jedoch nichts mehr zu finden.

Auf was ihr in jedem Fall achten müsst, ist die richtige Anbaulage der Kennzeichen. Das vordere Kennzeichen darf dabei bis zu dreißig Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein, und der untere Rand darf nicht weniger als 200 Millimeter über der Fahrbahn liegen. Beide Kennzeichen müssen in einem Winkel von je dreißig Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse komplett und zweifelsfrei erkennbar sein. Darüber hinaus muss das hintere Kennzeichen beleuchtet und die verwendeten Leuchtmittel müssen typgenehmigt sein.

Foto: Tom Bauer

Wichtig ist auch, dass etwaige Anhängerkupplungen das hintere Kennzeichen nicht (auch nicht teilweise) verdecken dürfen. Abnehmbare Anhängerkupplungen, die das hintere Kennzeichen verdecken, müssen entfernt werden, wenn kein Hängerbetrieb stattfindet. Fahrradträger, die auf der Anhängerkupplung montiert werden, müssen mit einem Wiederholungskennzeichen versehen werden, das jedoch nicht abgestempelt werden muss – oder besser gesagt darf, denn für jeden Pkw gibt es genau zwei gestempelte Kennzeichenschilder.

Veränderungen an amtlichen Kennzeichen

Außer dem Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat sowie der Zulassungs- und HU-Plakette darf nichts weiter am Kennzeichen angebracht sein. Der Sternenkranz muss also gelb und frei bleiben, das blaue Feld blau und das „D" für Deutschland weiß. Punisher, schwarze Rahmen und Flächen etc. haben dort folglich nichts zu suchen und können entsprechend sanktioniert werden.

Neben den allgemeinen Kennzeichen gibt es noch rote Kennzeichen, Saisonkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen, Oldtimerkennzeichen, rote Oldtimerkennzeichen, Ausfuhrkennzeichen, Wechselkennzeichen und Versicherungskennzeichen. Deren Besonderheiten aufzuzählen, würde den Rahmen des Beitrages sprengen. Wer sich dafür interessiert, kann sich dazu auch gern auf der Seite des Kraftfahrtbundesamtes (www.kba.de) informieren.

Foto: Tom Bauer

Beliebt sind zurzeit auch sogenannte 3-D-Kennzeichen, die es matt, glänzend und im Carbon-Look gibt. Diese Kennzeichen sind aus Kunststoff gefertigt, sehr elastisch und sollen laut Herstellerangaben deutlich länger halten. Zudem geben sie dem Fahrzeug einen zusätzlichen, individuellen Look.

Wenn ihr euch für diese Art von Kennzeichen entscheidet, müsst ihr beim Kauf darauf achten, dass diese Kennzeichenschilder geprüft und zugelassen sind. Wie die Standard-Kennzeichenschilder auch müssen sie im Sternenkranz des blauen EU-Feldes sowie auf der Rückseite den Stempel „DIN GEPRÜFT ..." aufweisen. Die Umrüstung auf 3D-Kennzeichen ist jederzeit möglich, und ihr müsst damit nicht warten, bis ihr euer Fahrzeug ummeldet oder ein neues Fahrzeug anmeldet. Bei der Zulassungsstelle könnt ihr diese gegen Gebühr jederzeit stempeln lassen, wobei in diesem Zug natürlich die alten Blechschilder entstempelt werden.

Ausnahmen

Mit ungestempelten Kennzeichen dürft ihr auch unterwegs sein, allerdings nur dann, wenn die Fahrt im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stattfindet. Sprich: Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette bzw. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette und Fahrten zur HU, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung, wenn diese innerhalb des Zulassungsbezirkes oder eines angrenzenden Bezirkes vorgenommen werden. Aber nur dann, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein Kennzeichen zugeteilt hat und die Fahrten von der Kfz-Haftpflichtversicherung erfasst sind!

Ahndung von unzulässigen und/oder veränderten Kennzeichen

Natürlich gibt es auch zum Thema Kennzeichen entsprechende Sanktionen im Bußgeldkatalog – und nicht nur da. Der Gesetzgeber versteht hier relativ wenig Spaß, und bestimmte Zuwiderhandlungen erfüllen einen Straftatbestand.